Oldtimer als Firmenwagen (Einkommen- und lohnsteuerlich gesehen)

  • Hallo SL-Freunde,
    bei der Diskussion über Wollos 2.Benz wurden auch steuerliche Probleme angesprochen.
    Deswegen möchte ich Euch ein Beispiel geben zur Besteuerung eines Oldtimers,den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Firmenwagen(FW) überläßt (z.B. bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis).
    Für den Arbeitgeber(AG) gehören Firmenwagen grundsätzlich zum Betriebsvermögen.Damit stellen die damit verbundenen Aufwendungen,wie beispielsweise die Unterhaltskosten,die Abschreibungen usw beim AG Betriebsausgaben dar und mindern den Gewinn.
    Der Arbeitnehmer (AN) - z.B. die Ehefrau - muss allerdings die Überlassung des FW für private Fahrten als geldwerten Vorteil lohnversteuern.
    Dabei wird überwiegend die 1% Regelung angewendet.Es gibt darüber hinaus noch wahlweise eine Fahrtenbuch Regelung,die ich aber hier nicht ansprechen möchte.
    1% Regelung heißt: 1% des Bruttolistenpreises des Firmenwagens (einschl.Sonderzubehör und Mehrwertsteuer) im Zeitpunkt der Erstzulassung (!) muß der Arbeitnehmer monatlich zu seinem Arbeitslohn versteuern.
    Beispiel 1: Anschaffungskosten (AK) = Bruttolistenpreis eines 350SL oder SLC in 1972 = 36000,- DM (18000,-€)
    1% von 18000,-€ = 180,-€ müssen im Monat beim AN lohnversteuert werden.
    Beispiel 2: Bruttolistenpreis eines Neuwagens (AK) = 50000,-€.
    1% von 50000,-€ = 500,-€ müssen lohnversteuert werden.


    Dabei muß man bemerken,dass die Unterhaltungskosten eines Neuwagens,geringer sind, als bei einem Oldtimer und daß mit der monatlichen Versteuerung beim AN alle Privatfahrten - auch zB. zu Oldtimertreffen oder Clubtreffen - abgegolten sind.
    Man könnte jetzt sagen,daß die Abschreibung bei Neuwagen höher ist als bei Oldtimern.
    Dafür sind die AK des Neuwagens,die jetzt bezahlt werden müssen, aber auch höher. Wenn ich den Oldtimer aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen einbringe,wird er mit dem heutigem Zeitwert, der ja höher sein kann,als der Listenpreis in 1972 ist,eingebucht.


    Das mit dem eventuellem Veräußerungsgewinn,falls der Wagen verkauft wird,habe ich schon bei Wollos Forenbetrag \"der zweite Benz\" erläutert.


    Schöne Grüße aus dem sonnigen Ostfriesland
    Wolfgang (ehemaliger Finanzbeamter)

  • Hallo SL-Freunde,
    bei der Diskussion über Wollos 2.Benz wurden auch steuerliche Probleme angesprochen.
    Deswegen möchte ich Euch ein Beispiel geben zur Besteuerung eines Oldtimers,den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Firmenwagen(FW) überläßt (z.B. bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis).
    Für den Arbeitgeber(AG) gehören Firmenwagen grundsätzlich zum Betriebsvermögen.Damit stellen die damit verbundenen Aufwendungen,wie beispielsweise die Unterhaltskosten,die Abschreibungen usw beim AG Betriebsausgaben dar und mindern den Gewinn.
    Der Arbeitnehmer (AN) - z.B. die Ehefrau - muss allerdings die Überlassung des FW für private Fahrten als geldwerten Vorteil lohnversteuern.
    Dabei wird überwiegend die 1% Regelung angewendet.Es gibt darüber hinaus noch wahlweise eine Fahrtenbuch Regelung,die ich aber hier nicht ansprechen möchte.
    1% Regelung heißt: 1% des Bruttolistenpreises des Firmenwagens (einschl.Sonderzubehör und Mehrwertsteuer) im Zeitpunkt der Erstzulassung (!) muß der Arbeitnehmer monatlich zu seinem Arbeitslohn versteuern.
    Beispiel 1: Anschaffungskosten (AK) = Bruttolistenpreis eines 350SL oder SLC in 1972 = 36000,- DM (18000,-€)
    1% von 18000,-€ = 180,-€ müssen im Monat beim AN lohnversteuert werden.
    Beispiel 2: Bruttolistenpreis eines Neuwagens (AK) = 50000,-€.
    1% von 50000,-€ = 500,-€ müssen lohnversteuert werden.


    Dabei muß man bemerken,dass die Unterhaltungskosten eines Neuwagens,geringer sind, als bei einem Oldtimer und daß mit der monatlichen Versteuerung beim AN alle Privatfahrten - auch zB. zu Oldtimertreffen oder Clubtreffen - abgegolten sind.
    Man könnte jetzt sagen,daß die Abschreibung bei Neuwagen höher ist als bei Oldtimern.
    Dafür sind die AK des Neuwagens,die jetzt bezahlt werden müssen, aber auch höher. Wenn ich den Oldtimer aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen einbringe,wird er mit dem heutigem Zeitwert, der ja höher sein kann,als der Listenpreis in 1972 ist,eingebucht.


    Das mit dem eventuellem Veräußerungsgewinn,falls der Wagen verkauft wird,habe ich schon bei Wollos Forenbetrag \"der zweite Benz\" erläutert.


    Schöne Grüße aus dem sonnigen Ostfriesland
    Wolfgang (ehemaliger Finanzbeamter)

  • [Blockierte Grafik: http://www.107slfreunde.de/images/smilies/icon_clap.gif
    Schöner Beitrag, Wolfgang!


    Eine Ergänzung: Seit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist der \"Missbrauch der 1%-Regelung\" eingeschränkt: Die geschäftliche Nutzung muss über 50 % liegen (vorher genügten über 10 %) um den Pkw zum gewillkürten Betriebsvermögen zählen zu dürfen.


    Viele Grüße
    Georg


    [ Diese Nachricht wurde editiert von : Eorg on 11-07-2008 12:28 ]

  • [Blockierte Grafik: http://www.107slfreunde.de/images/smilies/icon_clap.gif
    Schöner Beitrag, Wolfgang!


    Eine Ergänzung: Seit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist der \"Missbrauch der 1%-Regelung\" eingeschränkt: Die geschäftliche Nutzung muss über 50 % liegen (vorher genügten über 10 %) um den Pkw zum gewillkürten Betriebsvermögen zählen zu dürfen.


    Viele Grüße
    Georg


    [ Diese Nachricht wurde editiert von : Eorg on 11-07-2008 12:28 ]

  • Hallo Georg,
    ich ging davon aus ,daß ein 107er mehr als 50% dienstlich genutzt wird.
    Meine 107er sind alltagstauglich und ich fahre fast täglich-auch bei schlechtem Wetter- mit den Autos.
    Ich habe kein anderes Auto.
    Allerdings kann ich die o.a steuerlichen Vorteile nicht in Anspruch nehmen,weil ich Frühpensionär bin.
    Vielen Dank für Deinen Hinweis!


    Wolfgang

  • Hallo Georg,
    ich ging davon aus ,daß ein 107er mehr als 50% dienstlich genutzt wird.
    Meine 107er sind alltagstauglich und ich fahre fast täglich-auch bei schlechtem Wetter- mit den Autos.
    Ich habe kein anderes Auto.
    Allerdings kann ich die o.a steuerlichen Vorteile nicht in Anspruch nehmen,weil ich Frühpensionär bin.
    Vielen Dank für Deinen Hinweis!


    Wolfgang

  • Dann währe da noch kurz die Umsatzsteuerregelung zu erwähnen, welche vom Arbeitgeber zu errechnen und abzuführen ist. Ein Heidenspaß.
    Ferner die Regelung über die gefahrenen km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, welche ebenfalls, wie die 1%-Regelung, in die Versteuerung beim Arbeitnehmer aufgenommen werden muss.


    Die 50%ige dienstliche Nutzung des Fahrzeuges gilt auch für Arbeitnehmer. Hier wird nur von den Finanzbehörden eine grundsätzliche 50%ige dienstliche Nutzung ohne weitere Prüfung unterstellt


    Grüße
    Winni

  • Dann währe da noch kurz die Umsatzsteuerregelung zu erwähnen, welche vom Arbeitgeber zu errechnen und abzuführen ist. Ein Heidenspaß.
    Ferner die Regelung über die gefahrenen km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, welche ebenfalls, wie die 1%-Regelung, in die Versteuerung beim Arbeitnehmer aufgenommen werden muss.


    Die 50%ige dienstliche Nutzung des Fahrzeuges gilt auch für Arbeitnehmer. Hier wird nur von den Finanzbehörden eine grundsätzliche 50%ige dienstliche Nutzung ohne weitere Prüfung unterstellt


    Grüße
    Winni

  • Hallo
    Mein Steuerberater sagte mir das bei Oldtimern die 1% Regelung nicht mehr vom Neupreis zu versteuern ist,sondern vom tatsächlichem Zeitwert.
    Jetzt stellt sich mir die Frage ob meine 500er aus Bj.87 für das Finanzamt ein Oldie ist oder nicht.
    Bei einer Zeitwertversteuerung würde ich nur ca.25000 Euro versteuern müssen.Bei der Neupreisregelung wäre es das Doppelte.
    Gruß
    Andi

  • Hallo
    Mein Steuerberater sagte mir das bei Oldtimern die 1% Regelung nicht mehr vom Neupreis zu versteuern ist,sondern vom tatsächlichem Zeitwert.
    Jetzt stellt sich mir die Frage ob meine 500er aus Bj.87 für das Finanzamt ein Oldie ist oder nicht.
    Bei einer Zeitwertversteuerung würde ich nur ca.25000 Euro versteuern müssen.Bei der Neupreisregelung wäre es das Doppelte.
    Gruß
    Andi

  • Hallo SL Freunde,


    die 50% Nutzung bezieht sich auf den Firmenwagen des Unternehmers,da dann dieser PKW zum notwendigem Betriebsvermögen gehört.
    Die 1% werden vom Listenpreis (einschl.Sonderausstattung u. Mwst) der Erstzulassung (!!!!), also dem Preis von z.B 1987,berechnet.
    (BFH Urteil vom 6.3.2003,BstBl II S.704)
    Die Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte habe ich nicht angesprochen,da ich davon ausgehe,daß die Ehefrau diese Fahrten nicht macht,weil sie mit dem Unternehmer zusammen wohnt.


    Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen nochmals für jeden Monat 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lohnversteuert werden.
    Es ist unerheblich,ob und wie oft im Kalendermonat der PKW tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.
    Umsatzsteuerlich ist die Überlassung eines Firmenwagens an den AN eine Sachzuwendung.
    Das heißt: der Fiskus behandelt das Fahrzeug umsatzsteuerrechlich als Vergütung für geleistete Dienste des AN.In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte entgeltliche Leistung des AG an an seinen AN.
    Folgliche ist diese Leistung umsatzsteuerpflichtig,wenn das Fahrzeug dem AN dauerhaft und nicht nur gelegentlich zur privaten Nutzung überlassen wird. Die 1% Regelung bei der Ust wird ähnlich berechnet wie bei der Lohnsteuer.
    Beispiel:
    Ust für die allgemeine Privatnutzung:1% von 20000,-€ x 12 = 2400,-€
    Wenn Fahrten zw.W. u.A. vorliegen zusätzlich:
    0,03 % von 20000,-€ x z.B 20km x12 Monate = 1440,-€


    Summe 3840,-€


    darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 von 3840,-€) 613,-€ jährl.

    Dafür kann der Unternehmer aber auch die Vorsteuer der Kosten für dieses Fahrzeug absetzen.


    Es gibt noch andere Steuersparmodelle ( z.B. Selbständiger (Zahnarzt, Architekt usw leiht sich von seiner Ehefrau ihren privaten PKW gegen eine Gebühr)


    Aber dies ginge zu weit in diesem Forum.


    Ich wurde ja nur zu meiner steuerlichen Abhandlung durch den Artikel wollo´s wegen seines 2.Benzes angeregt.


    Wolfgang

  • Hallo SL Freunde,


    die 50% Nutzung bezieht sich auf den Firmenwagen des Unternehmers,da dann dieser PKW zum notwendigem Betriebsvermögen gehört.
    Die 1% werden vom Listenpreis (einschl.Sonderausstattung u. Mwst) der Erstzulassung (!!!!), also dem Preis von z.B 1987,berechnet.
    (BFH Urteil vom 6.3.2003,BstBl II S.704)
    Die Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte habe ich nicht angesprochen,da ich davon ausgehe,daß die Ehefrau diese Fahrten nicht macht,weil sie mit dem Unternehmer zusammen wohnt.


    Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen nochmals für jeden Monat 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lohnversteuert werden.
    Es ist unerheblich,ob und wie oft im Kalendermonat der PKW tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.
    Umsatzsteuerlich ist die Überlassung eines Firmenwagens an den AN eine Sachzuwendung.
    Das heißt: der Fiskus behandelt das Fahrzeug umsatzsteuerrechlich als Vergütung für geleistete Dienste des AN.In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte entgeltliche Leistung des AG an an seinen AN.
    Folgliche ist diese Leistung umsatzsteuerpflichtig,wenn das Fahrzeug dem AN dauerhaft und nicht nur gelegentlich zur privaten Nutzung überlassen wird. Die 1% Regelung bei der Ust wird ähnlich berechnet wie bei der Lohnsteuer.
    Beispiel:
    Ust für die allgemeine Privatnutzung:1% von 20000,-€ x 12 = 2400,-€
    Wenn Fahrten zw.W. u.A. vorliegen zusätzlich:
    0,03 % von 20000,-€ x z.B 20km x12 Monate = 1440,-€


    Summe 3840,-€


    darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 von 3840,-€) 613,-€ jährl.

    Dafür kann der Unternehmer aber auch die Vorsteuer der Kosten für dieses Fahrzeug absetzen.


    Es gibt noch andere Steuersparmodelle ( z.B. Selbständiger (Zahnarzt, Architekt usw leiht sich von seiner Ehefrau ihren privaten PKW gegen eine Gebühr)


    Aber dies ginge zu weit in diesem Forum.


    Ich wurde ja nur zu meiner steuerlichen Abhandlung durch den Artikel wollo´s wegen seines 2.Benzes angeregt.


    Wolfgang

  • Hi Willy
    Wenn es so wäre,hätte man eine klare Aussage.
    Ich dachte Wolfgang könnte diese Frage als Fachmann beantworten.
    Die Folgen einer Neuregelung zur Versteuerung von Oldies interessiert bestimmt Einige.
    @wolfgang
    hast du nähere Infos zur Klärung meiner Frage?
    Gruß
    Andi

  • Hi Willy
    Wenn es so wäre,hätte man eine klare Aussage.
    Ich dachte Wolfgang könnte diese Frage als Fachmann beantworten.
    Die Folgen einer Neuregelung zur Versteuerung von Oldies interessiert bestimmt Einige.
    @wolfgang
    hast du nähere Infos zur Klärung meiner Frage?
    Gruß
    Andi

  • Ich habe noch etwas vergessen:
    Die Beispiele sind steuerlich natürlich nicht so wirksam,wenn der heutige Zeitwert des Old-oder Youngtimers billiger ist als der Anschaffungspreis bei der Erstzulassung.
    Es funktioniert also am besten,wenn der heutige Zeitwert höher ist,als der damalige Anschaffungswert.
    Das gilt z.B. auch für 123er, VW Käfer, BMW 02 und und und.


    Leider kann ich nicht für jeden von Euch persönlich hier im Forum Euer Steuerberater - die Zulassung habe ich inzwischen - sein.
    Jeder Fall ist übrigens auch anders zu beurteilen.
    Es sollten ja auch nur allgemeine Beispiele sein.


    Viele Grüße


    Wolfgang

  • Ich habe noch etwas vergessen:
    Die Beispiele sind steuerlich natürlich nicht so wirksam,wenn der heutige Zeitwert des Old-oder Youngtimers billiger ist als der Anschaffungspreis bei der Erstzulassung.
    Es funktioniert also am besten,wenn der heutige Zeitwert höher ist,als der damalige Anschaffungswert.
    Das gilt z.B. auch für 123er, VW Käfer, BMW 02 und und und.


    Leider kann ich nicht für jeden von Euch persönlich hier im Forum Euer Steuerberater - die Zulassung habe ich inzwischen - sein.
    Jeder Fall ist übrigens auch anders zu beurteilen.
    Es sollten ja auch nur allgemeine Beispiele sein.


    Viele Grüße


    Wolfgang