Tischgespräche veröffentlichen

  • Hallo Freunde,


    da sitzen Freunde und Bekannte im Restaurant am Tisch und unterhalten sich. Meist persönliche Themen, Themen die alle interessieren und Gespräche zwischen zwei Teilnehmern. Halt, wie so ein Abend unter Bekannten so abläuft.


    Und am nächsten Tag findet der Eine oder Andere seine Zitate in irgendwelchen Veröffentlichungen (Presse, Foren) wieder.


    Das kann ja nicht richtig sein, denn das gesprochene Wort hat Vertraulichkeitsschutz.


    Hier einmal, was unter Wikipedia dazu gesagt wird:


    Zitat:


    Schutz der Vertraulichkeit des Wortes
    aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie


    Die Vertraulichkeit des Wortes erfährt durch das Recht am gesprochenen Wort (Recht am eigenen Wort) Schutz. Zum Schutz der menschlichen Persönlichkeit, ihrer Würde und Individualität (Menschenwürde) bestehen zivilrechtliche Persönlichkeitsrechte.


    In Deutschland stellt § 201 StGB die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe.


    Wenn keine konkrete gesetzliche Norm Schutz gewährt, wird in Österreich § 16 ABGB als Generalklausel für den Persönlichkeitsschutz herangezogen. Neben § 16 ABGB findet das Recht am gesprochenen Wort seit dem 1. Januar 2004 auch in § 1328a ABGB eine Stütze, der das Recht auf Wahrung der Privatsphäre regelt.


    Wie jedes andere Persönlichkeitsrecht auch, gewährt das Recht am gesprochenen Wort schon bei der Gefahr einer Verletzung einen Unterlassungsanspruch. Darüber hinaus gewährt es ohne Rücksicht auf ein Verschulden Beseitigungsansprüche und gegen einen schuldhaft handelnden Verletzer besteht das Recht auf Schadenersatz.


    Zitat Ende


    [addsig]

  • Hallo Freunde,


    da sitzen Freunde und Bekannte im Restaurant am Tisch und unterhalten sich. Meist persönliche Themen, Themen die alle interessieren und Gespräche zwischen zwei Teilnehmern. Halt, wie so ein Abend unter Bekannten so abläuft.


    Und am nächsten Tag findet der Eine oder Andere seine Zitate in irgendwelchen Veröffentlichungen (Presse, Foren) wieder.


    Das kann ja nicht richtig sein, denn das gesprochene Wort hat Vertraulichkeitsschutz.


    Hier einmal, was unter Wikipedia dazu gesagt wird:


    Zitat:


    Schutz der Vertraulichkeit des Wortes
    aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie


    Die Vertraulichkeit des Wortes erfährt durch das Recht am gesprochenen Wort (Recht am eigenen Wort) Schutz. Zum Schutz der menschlichen Persönlichkeit, ihrer Würde und Individualität (Menschenwürde) bestehen zivilrechtliche Persönlichkeitsrechte.


    In Deutschland stellt § 201 StGB die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe.


    Wenn keine konkrete gesetzliche Norm Schutz gewährt, wird in Österreich § 16 ABGB als Generalklausel für den Persönlichkeitsschutz herangezogen. Neben § 16 ABGB findet das Recht am gesprochenen Wort seit dem 1. Januar 2004 auch in § 1328a ABGB eine Stütze, der das Recht auf Wahrung der Privatsphäre regelt.


    Wie jedes andere Persönlichkeitsrecht auch, gewährt das Recht am gesprochenen Wort schon bei der Gefahr einer Verletzung einen Unterlassungsanspruch. Darüber hinaus gewährt es ohne Rücksicht auf ein Verschulden Beseitigungsansprüche und gegen einen schuldhaft handelnden Verletzer besteht das Recht auf Schadenersatz.


    Zitat Ende


    [addsig]

  • Wurde denn explizit Vertraulichkeit unter Zustimmung aller vereinbart?


    Wenn ja, hast Du recht, wenn nein, ist es vielleicht nicht nett, mehr nicht.


    Gerd

  • Wurde denn explizit Vertraulichkeit unter Zustimmung aller vereinbart?


    Wenn ja, hast Du recht, wenn nein, ist es vielleicht nicht nett, mehr nicht.


    Gerd







  • ...nicht blind zitieren und spekulieren, sondern lesen! Ja, die §§ 201 ff StGB! Deine Ausführungen zu einer normalen Unterhaltung sind grober Unfug.







  • ...nicht blind zitieren und spekulieren, sondern lesen! Ja, die §§ 201 ff StGB! Deine Ausführungen zu einer normalen Unterhaltung sind grober Unfug.

  • § 201
    Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes


    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
    1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
    2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.


    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
    1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
    2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.


    Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.


    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).


    (4) Der Versuch ist strafbar.


    (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.





    Wo soll dieser Paragraph jetzt greifen??? Ist doch Unsinn, nach Deiner Auslegung dürfte ja rein gar nichts mehr aus einer Unterhaltung zitiert werden. Es geht eindeutig um abgehörte das heisst heimlich aufgenommene oder evtl belauschte Gespäch, nicht um einen Teilnehmer eines solchen, der aus einem nicht als explizit vertraulich vereinbarten Gesprächs auszugsweise und sinngemäß weitergibt. Hättest Du dieses Thrad lieber mal gelassen.


    Gerd


    PS: Michael: Seinen Zorn kann ich ja nachvollziehen, hab ich ja auch geschreiben, dass das nicht nett ist. Die Heranziehung des -hier nicht zutreffenden- Paragraphen nicht.


    [ Diese Nachricht wurde editiert von : Le-roi-soleil on 07-02-2008 10:36 ]

  • § 201
    Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes


    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
    1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
    2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.


    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
    1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
    2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.


    Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.


    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).


    (4) Der Versuch ist strafbar.


    (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.





    Wo soll dieser Paragraph jetzt greifen??? Ist doch Unsinn, nach Deiner Auslegung dürfte ja rein gar nichts mehr aus einer Unterhaltung zitiert werden. Es geht eindeutig um abgehörte das heisst heimlich aufgenommene oder evtl belauschte Gespäch, nicht um einen Teilnehmer eines solchen, der aus einem nicht als explizit vertraulich vereinbarten Gesprächs auszugsweise und sinngemäß weitergibt. Hättest Du dieses Thrad lieber mal gelassen.


    Gerd


    PS: Michael: Seinen Zorn kann ich ja nachvollziehen, hab ich ja auch geschreiben, dass das nicht nett ist. Die Heranziehung des -hier nicht zutreffenden- Paragraphen nicht.


    [ Diese Nachricht wurde editiert von : Le-roi-soleil on 07-02-2008 10:36 ]

  • Ich weiss zwar nicht worum es geht, ist mir auch egal, aber zum § 201 StgB ist anzumerken, dass da nur was von Tonträgern und Abhörgeräten steht, das ist ja wohl hier nicht der Fall gewesen.


    Aber Hauptsache es sieht mit den Paragraphen dann irgendwie wichtig und belehrt aus.


    Juergen


    P.S: Gerd war schneller


    [ Diese Nachricht wurde editiert von : Juergen on 07-02-2008 10:41 ]

  • Ich weiss zwar nicht worum es geht, ist mir auch egal, aber zum § 201 StgB ist anzumerken, dass da nur was von Tonträgern und Abhörgeräten steht, das ist ja wohl hier nicht der Fall gewesen.


    Aber Hauptsache es sieht mit den Paragraphen dann irgendwie wichtig und belehrt aus.


    Juergen


    P.S: Gerd war schneller


    [ Diese Nachricht wurde editiert von : Juergen on 07-02-2008 10:41 ]

  • Nun,


    Wollo hat ja ganz ausdrücklich -als Laie- Wikipedia zitiert...


    Dass da nicht immer alles richtig steht, ist ja bekannt.


    Ob man da nun mit §§ kommen muss, sei dahingestellt,


    die Kritik an sich finde ich aber nachvollziehbar.


    Es muss ja nicht immer gleich mit dem Gesetzbuch gewunken werden,


    wenn Anstand und Moral ein solches Vorgehen ohnehin verbieten...


    Moralisch [Blockierte Grafik: http://www.107slfreunde.de/images/smilies/icon_cool.gif]


    Andreas

  • Nun,


    Wollo hat ja ganz ausdrücklich -als Laie- Wikipedia zitiert...


    Dass da nicht immer alles richtig steht, ist ja bekannt.


    Ob man da nun mit §§ kommen muss, sei dahingestellt,


    die Kritik an sich finde ich aber nachvollziehbar.


    Es muss ja nicht immer gleich mit dem Gesetzbuch gewunken werden,


    wenn Anstand und Moral ein solches Vorgehen ohnehin verbieten...


    Moralisch [Blockierte Grafik: http://www.107slfreunde.de/images/smilies/icon_cool.gif]


    Andreas

  • ...das Gesetz schützt (nur) die Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung.


    Das öffentlich gesprochene Wort kann daher auch zitiert werden, wenn es richtig und vollständig zitiert wird.

  • ...das Gesetz schützt (nur) die Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung.


    Das öffentlich gesprochene Wort kann daher auch zitiert werden, wenn es richtig und vollständig zitiert wird.