Feinstaub: Der Wahnsinn geht weiter!

  • Also, umgesetzt ist die Richtlinie durch die 22. Verordnung zum Bundesimissionsschutzgesetz, auf der gelinkten Seite auch drauf. Ich bin die Verordnung mal durchgegangen, habe dort aber die eigentliche Ermächtigung für die Gemeinden nicht gefunden (vielleicht auch blind) [Blockierte Grafik: http://www.107slfreunde.de/images/smilies/icon_confused.gif] ...


    Mag sein, daß das dann wieder in den zitierten Vorschriften des BImSchG enthalten ist; da schaue ich morgen mal in Ruhe rein.


    Morgen schaue ich auch mal in Juris (Datenbank für rechtswissenschaftliche Dokumente, Gerichtsentscheidungen, Literatur etc.). Überlege, ob ich nicht mal dazu was schreibe, wenn es noch nichts gibt.


    Dann kann sich HM immerhin auf die Literatur berufen, wenn er seine Klage lanciert... [Blockierte Grafik: http://www.107slfreunde.de/images/smilies/icon_wink.gif]


    Viele Grüße
    Friedemann

  • Also, umgesetzt ist die Richtlinie durch die 22. Verordnung zum Bundesimissionsschutzgesetz, auf der gelinkten Seite auch drauf. Ich bin die Verordnung mal durchgegangen, habe dort aber die eigentliche Ermächtigung für die Gemeinden nicht gefunden (vielleicht auch blind) [Blockierte Grafik: http://www.107slfreunde.de/images/smilies/icon_confused.gif] ...


    Mag sein, daß das dann wieder in den zitierten Vorschriften des BImSchG enthalten ist; da schaue ich morgen mal in Ruhe rein.


    Morgen schaue ich auch mal in Juris (Datenbank für rechtswissenschaftliche Dokumente, Gerichtsentscheidungen, Literatur etc.). Überlege, ob ich nicht mal dazu was schreibe, wenn es noch nichts gibt.


    Dann kann sich HM immerhin auf die Literatur berufen, wenn er seine Klage lanciert... [Blockierte Grafik: http://www.107slfreunde.de/images/smilies/icon_wink.gif]


    Viele Grüße
    Friedemann

  • Die Ermächtigung ist nach meinem Verständnis ziemlich kompliziert ausgestaltet:


    § 40 Abs. 1 BImSchG ermächtigt (d.h. in diesem Fall verpflichtet) die nach Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 44 Abs. 1 StVO) zu regionalen Verkehrsbeschränkungen auf der Grundlage eines (örtlichen) Luftreinhalteplans gem. § 47 BImSchG. Hierbei steht der Straßenverkehrsbehörde kein Ermessen zu; diese ist nämlich an den Luftreinhalteplan gebunden. Die Aufstellung eines Luftreinhalteplans hängt wiederum von einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ab, zu deren Festlegung gem. § 48 a BImSchG die Bundesregierung ermächtigt ist.


    § 40 Abs. 2 BImSchG ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde zusätzlich zu einer - allerdings ermessensabhängigen - räumlichen Beschränkung des Straßenverkehrs im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte nach der Verordnung gem. § 48 a BImSchG.


    Soweit ich es verstanden habe, geht es bei den zur Zeit diskutierten Maßnahmen ausschließlich um solche nach § 40 Abs. 1 BImSchG, d.h. im Klartext um die Aufstellung örtlicher Luftreinhaltepläne. Die Frage an unsere Verwaltungsrechtsexperten dürfte also dahin gehen, ob die Ermächtigung zur Aufstellung der Luftreinhaltepläne auf ausreichender Grundlage beruht.


    Gruß, leo

  • Die Ermächtigung ist nach meinem Verständnis ziemlich kompliziert ausgestaltet:


    § 40 Abs. 1 BImSchG ermächtigt (d.h. in diesem Fall verpflichtet) die nach Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 44 Abs. 1 StVO) zu regionalen Verkehrsbeschränkungen auf der Grundlage eines (örtlichen) Luftreinhalteplans gem. § 47 BImSchG. Hierbei steht der Straßenverkehrsbehörde kein Ermessen zu; diese ist nämlich an den Luftreinhalteplan gebunden. Die Aufstellung eines Luftreinhalteplans hängt wiederum von einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ab, zu deren Festlegung gem. § 48 a BImSchG die Bundesregierung ermächtigt ist.


    § 40 Abs. 2 BImSchG ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde zusätzlich zu einer - allerdings ermessensabhängigen - räumlichen Beschränkung des Straßenverkehrs im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte nach der Verordnung gem. § 48 a BImSchG.


    Soweit ich es verstanden habe, geht es bei den zur Zeit diskutierten Maßnahmen ausschließlich um solche nach § 40 Abs. 1 BImSchG, d.h. im Klartext um die Aufstellung örtlicher Luftreinhaltepläne. Die Frage an unsere Verwaltungsrechtsexperten dürfte also dahin gehen, ob die Ermächtigung zur Aufstellung der Luftreinhaltepläne auf ausreichender Grundlage beruht.


    Gruß, leo

  • Und die 22. Verordnung? Wahrscheinlich füllt sie die Einzelheiten im Rahmen der §§ 40 usw. BImschG aus. In der Verordnung ist in § 4 (glaube ich) der Grenzwert für Feinstaub aus der Richtlinie übernommen.


    Das alles finde ich so weit relativ unproblematisch. Nur, daß Ottomotoren unter das Verbot fallen, leuchtet mir nicht ein. Und da würde ich Gerd auch zustimmen, daß insoweit wahrscheinlich doch noch Vernunft einkehren wird.


    Hat jemand von Euch schon mal die Regelungen der Städte genauer angesehen? Wäre interessant, dort mal den Wortlaut zu lesen.


    Viele Grüße
    Friedemann

  • Und die 22. Verordnung? Wahrscheinlich füllt sie die Einzelheiten im Rahmen der §§ 40 usw. BImschG aus. In der Verordnung ist in § 4 (glaube ich) der Grenzwert für Feinstaub aus der Richtlinie übernommen.


    Das alles finde ich so weit relativ unproblematisch. Nur, daß Ottomotoren unter das Verbot fallen, leuchtet mir nicht ein. Und da würde ich Gerd auch zustimmen, daß insoweit wahrscheinlich doch noch Vernunft einkehren wird.


    Hat jemand von Euch schon mal die Regelungen der Städte genauer angesehen? Wäre interessant, dort mal den Wortlaut zu lesen.


    Viele Grüße
    Friedemann

  • Die Ottomotoren betreffenden Regelungen beruhen (auch) auf der EU-Richtlinie vom 13.12.2000 (\"Benzol- und Kohlenmonoxidrichtlinie\").


    Es ist deshalb irreführend, wenn häufig verkürzend nur von einer \"Feinstaub-Verordnung\" die Rede ist und damit suggeriert wird, die nach EU-Recht gebotenen Maßnahmen beträfen lediglich Dieselmotoren.


    Eine Sammlung von örtlichen Luftreinhaltplänen findet sich unter http://www.env-it.de/luftdaten…einhalteplaene/uballl.htm


    Gruß, leo

  • Die Ottomotoren betreffenden Regelungen beruhen (auch) auf der EU-Richtlinie vom 13.12.2000 (\"Benzol- und Kohlenmonoxidrichtlinie\").


    Es ist deshalb irreführend, wenn häufig verkürzend nur von einer \"Feinstaub-Verordnung\" die Rede ist und damit suggeriert wird, die nach EU-Recht gebotenen Maßnahmen beträfen lediglich Dieselmotoren.


    Eine Sammlung von örtlichen Luftreinhaltplänen findet sich unter http://www.env-it.de/luftdaten…einhalteplaene/uballl.htm


    Gruß, leo

  • Leo, vielen Dank für den Link. Ich habe mal den Luftreinhalteplan für Heidelberg studiert (Anhang). Dort findest Du auf S. 70 f. Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit.


    Wenn ich es richtig verstehe, sind auch Ottomotoren ab 1.7.2007 ohne G-Kat erfaßt vom Fahrverbot, obwohl dies ersichtlich nur bei Überschreitung von PM10 (Feinstaub) gilt. NO2 gilt erst ab 2010 (vgl. S. 62).


    Bei der Erläuterungen zur Verhältnismäßigkeit kommt der Ottomotor aber gar nicht vor, nur Diesel. Keine Ausführungen zu H-Kennzeichen.


    Nach meiner Meinung ist damit die Verhältnismäßigkeit des Fahrverbots für unsere Autos bis 2010 in Heidelberg jedenfalls nicht dargelegt.


    Ich werde mal bei Gelegenheit einen Brief an die Stadt bzw. das Regierungspräsidium schreiben...


    Grüße
    Friedemann

  • Leo, vielen Dank für den Link. Ich habe mal den Luftreinhalteplan für Heidelberg studiert (Anhang). Dort findest Du auf S. 70 f. Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit.


    Wenn ich es richtig verstehe, sind auch Ottomotoren ab 1.7.2007 ohne G-Kat erfaßt vom Fahrverbot, obwohl dies ersichtlich nur bei Überschreitung von PM10 (Feinstaub) gilt. NO2 gilt erst ab 2010 (vgl. S. 62).


    Bei der Erläuterungen zur Verhältnismäßigkeit kommt der Ottomotor aber gar nicht vor, nur Diesel. Keine Ausführungen zu H-Kennzeichen.


    Nach meiner Meinung ist damit die Verhältnismäßigkeit des Fahrverbots für unsere Autos bis 2010 in Heidelberg jedenfalls nicht dargelegt.


    Ich werde mal bei Gelegenheit einen Brief an die Stadt bzw. das Regierungspräsidium schreiben...


    Grüße
    Friedemann

  • Auszüge aus den Hamburger Papieren:


    1. Schwerpunkt HABICHTSTRASSE: !!


    Betrachtet vom Blickwinkel der Belastung in der Habichtstraße
    trägt die regionale Hintergrundbelastung ca. 56 % zur Gesamtbelastung bei;
    · sind ca. 22 % der Gesamtbelastung auf die Summe der Hamburger Quellen zurückzuführen;
    · ist der lokale Verkehr in der Habichtstraße ebenfalls für ca. 22 % der Gesamtbelastung verantwortlich.


    ... Lkw- und Bus-Verkehr (schwere Nutzfahrzeuge) wiederum leisten einen überproportionalen Beitrag zur Schadstoffbelastung.


    [Blockierte Grafik: http://www.107slfreunde.de/images/smilies/icon_mad.gif]Da der regionale Hintergrund durch örtliche Hamburger Maßnahmen nicht beeinflussbar ist, ist der Schwerpunkt der Aktivitäten auf den örtlichen Kraftfahrzeugverkehr zu richten.[Blockierte Grafik: http://www.107slfreunde.de/images/smilies/icon_mad.gif]



    2. Großräumige Hintergrundbelastung Windrichtungsabhängigkeit der Immissionen


    Einen sehr bedeutsamen Einfluss auf die jeweilige PM10-Konzentration liefert die regionale oder auch großräumige Hintergrundbelastung. Sie ist geprägt durch einen hohen Anteil an Sekundärpartikeln und wird ggf. durch Ferntransport von Feinstaub beeinflusst. Bestimmend für die Höhe der Partikelbelastung kann dabei insbesondere die herrschende
    Wetterlage, die Luftmasse und ihre Zugbahn (Trajektorie) sein.
    Immer wieder werden während windschwacher, meist winterlicher Hochdruckwetterlagen mit reduziertem Luftaustausch großräumige Partikelanreicherungen in der bodennahen Luftschicht beobachtet, die zu so genannten PM10-Episoden führen (mehrere Tage in Folge, an denen an mehreren Messstationen eines größeren Gebietes der
    Tagesmittelwert von 50 μg/m³ überschritten wird). Dauert eine solche Wetterlage länger an, kann die Feinstaubanreicherung durch zusätzlichen Ferntransport weiter verstärkt werden.


    Prominentestes Beispiel ist die Episode Ende Februar / Anfang März 2003, die deutschlandweit beobachtet wurde und während der z. B. in Hamburg die Werte an 13 aufeinander folgenden Tagen oberhalb vom Tagesgrenzwert lag. Den grundsätzlich großen Einfluss der Hintergrundbelastung auf die Feinstaubwerte erkennt man auch daran, dass der zeitliche Konzentrationsverlauf an allen Hamburger Messstationen auch außerhalb von Episoden generell gleichförmig ist, wie die folgende Abbildung mit den Messwerten vom ersten Quartal 2005 beispielhaft zeigt. ...


    Wertet man dementsprechend nur die 34 Tage mit Überschreitungen in der Habichtstraße aus, dann trägt der regionale Hintergrund (gemessen als Belastung an der im Grünen gelegenen Station Tatenberg) an diesen Tagen überdurchschnittlich, nämlich sogar zu ca. 65 % zur Belastung an der Habichtstraße bei (durchschnittlich 41 μg/m³ in Tatenberg gegenüber 63 μg/m³ an der Habichtstraße während dieser Tage).


    An 11 der 34 Überschreitungstage wurde gleichzeitig auch an der Station Tatenberg der Tages-Grenzwert überschritten! Es soll noch erwähnt werden, dass Ereignisse wie das Silvesterfeuerwerk und die traditionellen Osterfeuer je nach Witterung sehr hohe Feinstaubbelastungen verursachen können - die höchsten PM10-Tages- mittelwerte in Hamburg von bis zu 200 μg/m³ wurden z. B. am 1. Januar infolge des Silvesterfeuerwerks gemessen, so auch 2005.


    Als aktuelles Beispiel soll noch auf die Situation im Oktober 2005 eingegangen werden. Die herbstliche Hochdruckwetterlage vom 7. bis 14. Oktober 2005 mit Süd-Ost- Windrichtung erbrachte an der Habichtstraße acht Überschreitungen in Folge. Mit diesen wenigen Tagen wurde fast ein Viertel der pro Jahr zugelassenen Tage ausgeschöpft und
    der Abstand zur 35-Tage-Marke nahezu vollständig reduziert.


    An der Hälfte dieser Tage war der Tagesgrenzwert auch an der \"Stadtrandstation\" Tatenberg (kein örtlicher Verkehrseinfluss vorhanden) überschritten. Diese Überschreitungen treten unabhängig von den Wochentagen, also auch an verkehrsärmeren Wochenenden auf, was die folgende Abbildung ebenfalls zeigt. Auch ist die Tatsache bemerkenswert, dass – bezieht man sich nur auf die Werktage - die gemessenen PM10-Feinstaubbelastungen eine Bandbreite von ca. 20 bis fast 100 μg/m³ haben, obwohl der Verkehr keineswegs derart große Unterschiede (Faktor ca. fünf) in der Menge aufweist. Auch diese Erkenntnis spricht für den hohen Einfluss der regionalen Hintergrundbelastung. Der entscheidende Einfluss der Windrichtung ist erkennbar.



    Mit diesen Werten würden sich die behörden doch mit Fahrverboten selber ins Knie schießen. [Blockierte Grafik: http://www.107slfreunde.de/images/smilies/icon_mad.gif]


    [ Diese Nachricht wurde editiert von : JE on 06-09-2006 14:50 ]

  • Auszüge aus den Hamburger Papieren:


    1. Schwerpunkt HABICHTSTRASSE: !!


    Betrachtet vom Blickwinkel der Belastung in der Habichtstraße
    trägt die regionale Hintergrundbelastung ca. 56 % zur Gesamtbelastung bei;
    · sind ca. 22 % der Gesamtbelastung auf die Summe der Hamburger Quellen zurückzuführen;
    · ist der lokale Verkehr in der Habichtstraße ebenfalls für ca. 22 % der Gesamtbelastung verantwortlich.


    ... Lkw- und Bus-Verkehr (schwere Nutzfahrzeuge) wiederum leisten einen überproportionalen Beitrag zur Schadstoffbelastung.


    [Blockierte Grafik: http://www.107slfreunde.de/images/smilies/icon_mad.gif]Da der regionale Hintergrund durch örtliche Hamburger Maßnahmen nicht beeinflussbar ist, ist der Schwerpunkt der Aktivitäten auf den örtlichen Kraftfahrzeugverkehr zu richten.[Blockierte Grafik: http://www.107slfreunde.de/images/smilies/icon_mad.gif]



    2. Großräumige Hintergrundbelastung Windrichtungsabhängigkeit der Immissionen


    Einen sehr bedeutsamen Einfluss auf die jeweilige PM10-Konzentration liefert die regionale oder auch großräumige Hintergrundbelastung. Sie ist geprägt durch einen hohen Anteil an Sekundärpartikeln und wird ggf. durch Ferntransport von Feinstaub beeinflusst. Bestimmend für die Höhe der Partikelbelastung kann dabei insbesondere die herrschende
    Wetterlage, die Luftmasse und ihre Zugbahn (Trajektorie) sein.
    Immer wieder werden während windschwacher, meist winterlicher Hochdruckwetterlagen mit reduziertem Luftaustausch großräumige Partikelanreicherungen in der bodennahen Luftschicht beobachtet, die zu so genannten PM10-Episoden führen (mehrere Tage in Folge, an denen an mehreren Messstationen eines größeren Gebietes der
    Tagesmittelwert von 50 μg/m³ überschritten wird). Dauert eine solche Wetterlage länger an, kann die Feinstaubanreicherung durch zusätzlichen Ferntransport weiter verstärkt werden.


    Prominentestes Beispiel ist die Episode Ende Februar / Anfang März 2003, die deutschlandweit beobachtet wurde und während der z. B. in Hamburg die Werte an 13 aufeinander folgenden Tagen oberhalb vom Tagesgrenzwert lag. Den grundsätzlich großen Einfluss der Hintergrundbelastung auf die Feinstaubwerte erkennt man auch daran, dass der zeitliche Konzentrationsverlauf an allen Hamburger Messstationen auch außerhalb von Episoden generell gleichförmig ist, wie die folgende Abbildung mit den Messwerten vom ersten Quartal 2005 beispielhaft zeigt. ...


    Wertet man dementsprechend nur die 34 Tage mit Überschreitungen in der Habichtstraße aus, dann trägt der regionale Hintergrund (gemessen als Belastung an der im Grünen gelegenen Station Tatenberg) an diesen Tagen überdurchschnittlich, nämlich sogar zu ca. 65 % zur Belastung an der Habichtstraße bei (durchschnittlich 41 μg/m³ in Tatenberg gegenüber 63 μg/m³ an der Habichtstraße während dieser Tage).


    An 11 der 34 Überschreitungstage wurde gleichzeitig auch an der Station Tatenberg der Tages-Grenzwert überschritten! Es soll noch erwähnt werden, dass Ereignisse wie das Silvesterfeuerwerk und die traditionellen Osterfeuer je nach Witterung sehr hohe Feinstaubbelastungen verursachen können - die höchsten PM10-Tages- mittelwerte in Hamburg von bis zu 200 μg/m³ wurden z. B. am 1. Januar infolge des Silvesterfeuerwerks gemessen, so auch 2005.


    Als aktuelles Beispiel soll noch auf die Situation im Oktober 2005 eingegangen werden. Die herbstliche Hochdruckwetterlage vom 7. bis 14. Oktober 2005 mit Süd-Ost- Windrichtung erbrachte an der Habichtstraße acht Überschreitungen in Folge. Mit diesen wenigen Tagen wurde fast ein Viertel der pro Jahr zugelassenen Tage ausgeschöpft und
    der Abstand zur 35-Tage-Marke nahezu vollständig reduziert.


    An der Hälfte dieser Tage war der Tagesgrenzwert auch an der \"Stadtrandstation\" Tatenberg (kein örtlicher Verkehrseinfluss vorhanden) überschritten. Diese Überschreitungen treten unabhängig von den Wochentagen, also auch an verkehrsärmeren Wochenenden auf, was die folgende Abbildung ebenfalls zeigt. Auch ist die Tatsache bemerkenswert, dass – bezieht man sich nur auf die Werktage - die gemessenen PM10-Feinstaubbelastungen eine Bandbreite von ca. 20 bis fast 100 μg/m³ haben, obwohl der Verkehr keineswegs derart große Unterschiede (Faktor ca. fünf) in der Menge aufweist. Auch diese Erkenntnis spricht für den hohen Einfluss der regionalen Hintergrundbelastung. Der entscheidende Einfluss der Windrichtung ist erkennbar.



    Mit diesen Werten würden sich die behörden doch mit Fahrverboten selber ins Knie schießen. [Blockierte Grafik: http://www.107slfreunde.de/images/smilies/icon_mad.gif]


    [ Diese Nachricht wurde editiert von : JE on 06-09-2006 14:50 ]

  • >> \"Nach meiner Meinung ist damit die Verhältnismäßigkeit des Fahrverbots für unsere Autos bis 2010 in Heidelberg jedenfalls nicht dargelegt.\"


    Friedemann,


    das Verhältnismäßigkeitsprinzip wird für sich genommen ein hölzernes Eisen bleiben, das den Verwaltungspraktikern bestenfalls ein müdes Lächeln abringen wird.


    Viel gewinnbringender - das lehren, wie gesagt, die Erfahrungen mit der VerpackungsVO, dem Anwohnerparken und dem flächendeckenden Tempolimit - ist der Ansatz, zunächst mit harten Argumenten in der Sache nachzuweisen, daß aktiv legitimierende Grundrechtseingriff auf einer Rechtsgrundlage beruht, die die Vorgaben höherrangigen Rechts nicht richtig abbildet. Ohne die Sache im Detail geprüft zu haben - das werde ich erst nach einer konkreten Mandatierung tun - scheint mir das Stichwort \"flexible Regulierung\" den Kern der Sache zu treffen, da die hier in Rede stehenden Verbote ja gerade starr wirken sollen. Erst nachdem man diese Kärnerarbeit verrichtet hat, kommt als Sahnehäubchen noch die Verhältnismäßigkeit hinzu, wenn auch höchstwahrscheinlich nur im engeren Sinne: Den ungewissen, im Berliner Beispiel wohl auch nur unzureichend geprüften Erfolgsaussichten steht das hohe Gut des Privateigentums gegenüber, und zwar in Gestalt der so auch von Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention - die ihrerseits limitierend auf das europäische Gemeinschaftsrecht einwirkt - sog. \"well acquired rights\". Grundgedanke hier: Der betroffene Eigentumsgegenstand ist seinerzeit rechtmäßig und mit weitreichenden Nutzungsrechten ausgestattet erworben und in Gebrauch genommen worden - Stichwort: Bestandsschutz. Sodann wären m.E. einige rechtsphilosophische Ausführungen über die persönlichkeitsrelevante Bedeutung des Privateigentums über dessen reinen Nutzwert hinaus angebracht. Hier kommen mir die überaus luziden Ausführungen des in anderem Zusammenhang weithin geachteten Gustav Radbruch in den Sinn.


    Quintessenz: Schreibe keinen Brief oder Aufsatz, sondern pirsche Dich leise an den Feind heran, kontrolliere Deinen Atem und laß Dich dann vom eigenen Schuß überraschen.


    Grüße, HM

  • >> \"Nach meiner Meinung ist damit die Verhältnismäßigkeit des Fahrverbots für unsere Autos bis 2010 in Heidelberg jedenfalls nicht dargelegt.\"


    Friedemann,


    das Verhältnismäßigkeitsprinzip wird für sich genommen ein hölzernes Eisen bleiben, das den Verwaltungspraktikern bestenfalls ein müdes Lächeln abringen wird.


    Viel gewinnbringender - das lehren, wie gesagt, die Erfahrungen mit der VerpackungsVO, dem Anwohnerparken und dem flächendeckenden Tempolimit - ist der Ansatz, zunächst mit harten Argumenten in der Sache nachzuweisen, daß aktiv legitimierende Grundrechtseingriff auf einer Rechtsgrundlage beruht, die die Vorgaben höherrangigen Rechts nicht richtig abbildet. Ohne die Sache im Detail geprüft zu haben - das werde ich erst nach einer konkreten Mandatierung tun - scheint mir das Stichwort \"flexible Regulierung\" den Kern der Sache zu treffen, da die hier in Rede stehenden Verbote ja gerade starr wirken sollen. Erst nachdem man diese Kärnerarbeit verrichtet hat, kommt als Sahnehäubchen noch die Verhältnismäßigkeit hinzu, wenn auch höchstwahrscheinlich nur im engeren Sinne: Den ungewissen, im Berliner Beispiel wohl auch nur unzureichend geprüften Erfolgsaussichten steht das hohe Gut des Privateigentums gegenüber, und zwar in Gestalt der so auch von Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention - die ihrerseits limitierend auf das europäische Gemeinschaftsrecht einwirkt - sog. \"well acquired rights\". Grundgedanke hier: Der betroffene Eigentumsgegenstand ist seinerzeit rechtmäßig und mit weitreichenden Nutzungsrechten ausgestattet erworben und in Gebrauch genommen worden - Stichwort: Bestandsschutz. Sodann wären m.E. einige rechtsphilosophische Ausführungen über die persönlichkeitsrelevante Bedeutung des Privateigentums über dessen reinen Nutzwert hinaus angebracht. Hier kommen mir die überaus luziden Ausführungen des in anderem Zusammenhang weithin geachteten Gustav Radbruch in den Sinn.


    Quintessenz: Schreibe keinen Brief oder Aufsatz, sondern pirsche Dich leise an den Feind heran, kontrolliere Deinen Atem und laß Dich dann vom eigenen Schuß überraschen.


    Grüße, HM

  • reinfahren - Knöllchen kriegen - dann klagen!


    alles andere ist mehr oder weniger Aktionismus der einfach verpufft!


    Hans Martin: Ich werde das sofort ausprobieren -wenns denn so kommt-
    mein Mandat hats Du dann postwendend!


    Gruß
    Gerd

  • reinfahren - Knöllchen kriegen - dann klagen!


    alles andere ist mehr oder weniger Aktionismus der einfach verpufft!


    Hans Martin: Ich werde das sofort ausprobieren -wenns denn so kommt-
    mein Mandat hats Du dann postwendend!


    Gruß
    Gerd