Abgesehen von der menschlichen Seite (ich halte die geschilderten Vorgehensweisen auch für eine große Sauerei!), hier der vielleicht nicht uninteressante juristische Aspekt:
Zitat aus "Palandt / Heinrichs", Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, § 276 Rn. 72ff.:
"Aus c.i.c. (Anm.: Verschulden bei Vertragsverhandlungen) ist auch derjenige haftbar, der ohne Verschulden bei der Verhandlungsführung Vertrauen auf das Zustandekommen der Vertrags erweckt und anschließend ohne triftigen Grund den Vertragsschluß verweigert (m.w.N.)"
"Die Parteien sind zwar bis zum endgültigen Vertragsschluß in ihren Entscheidungen grds. frei, und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits Aufwendungen gemacht hat. Eine Ersatzpflicht besteht jedoch dann, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund (das günstigere Angebot eines anderen Interessenten kann aber ausreichend sein!) abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekomen des Vertrages geweckt hat."
Sergio500SL