Zitat
On 2003-09-08 21:32, Maack wrote:
da fällt mir ein mein jetztiger 525TDSA Touring war vorher von einer fa. als firmenwagen im einsatz verkauft hat ihn mir aber der cheffe privat als schrottfahrzeug klingt ja auch wie gewährleistung
Hallo!
Das ist einfach erklärt: Nach dem seit 01.01.02 geltenden neuen Gewährleistungsrecht haftet nicht nur der Autohändler für die Mangelfreiheit sondern leider auch jeder sonstige Verkäufer, der nicht als Privatmann gilt und das sind nicht nur Unternehmer, die den Wagen auf die Fa. zugelassen haben sondern z.B. auch Freiberufler. Jeder Arzt, Anwalt oder Architekt, der das im Betriebsvermögen geführte und auf ihn persönlich zugelassene Kfz veräußert, muß entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für 2 Jahre, mit Option, durch Vereinbarung auf 1 Jahr verkürzen zu können, für die Mangelfreiheit einstehen.
Der Verkauf als Bastler- oder Schrottfahrzeug hilft da nix. Wenn der Preis und die sonstigen Umstände dafür sprechen, daß es sich tatsächlich nicht um ein Schrottfahrzeug handelte, ist der Gewährleistungsausschluß unwirksam.
Den genannten Verkäufern bleibt da eigentlich nur, von der Veräußerung an einen Privatmann Abstand zu nehmen. Wird der Wagen vom Händler übernommen, ist der Verkäufer aus der Gewährleistung ´raus.
Die Sache ist rechtlich eindeutig, tatsächlich aber schwer verständlich, weil nicht ersichtlich ist, warum z.B. ein Arzt bei Verkauf seines Autos Gewährleistung geben muß, während ein Privatmann fein raus ist. Einzig sinnvoll wäre es, die Gewährleistungsverpflichtung auf diejenigen Verkäufer zu beschränken, die gewerbsmäßig mit Autos handeln.
Gruß, Heinz